1.3. Am 29. April 2024 setzte sich der Beschwerdeführer zunächst telefonisch um 14:52 Uhr und anschliessend per E-Mail um 16:57 Uhr mit der Vorinstanz in Verbindung und ersuchte um Verschiebung der für den 30. April 2024 angesetzten Hauptverhandlung, da der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Der E-Mail fügte er ein Arztzeugnis bei, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 29. April 2024 bis und mit 1. Mai 2024 attestierte.