Zusammengefasst ist es der prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers geschuldet, dass er im vorliegenden Fall die Einsprachefrist nicht gewahrt hat. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 gilt gestützt auf die Zustellfiktion als am 13. Dezember 2023 zugestellt. Die Einsprachefrist endete damit am 27. Dezember 2023, womit die am 25. März 2024 erhobene Einsprache verspätet erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.