Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbesondere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg über seine Abwesenheit zu informieren, wie er dies bei seiner ersten Auslandabwesenheit im Sommer 2023 offenbar getan hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Dass er die Staatsanwaltschaft Emmen über seine Abwesenheit informiert haben will, ist weder belegt noch ausschlaggebend, zumal es sich hierbei um eine ausserkantonale in dieser Sache unzuständige Behörde handelt, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, nachdem er – wie bereits erwähnt – seine Ferienabwesenheit im Sommer 2023 der Staatsanwaltschaft