Zum anderen handelt es sich um eine lange Auslandabwesenheit, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Postzustellung zwingend organisatorische Massnahmen hätte treffen müssen (vgl. E. 4.2.1. hiervor), zumal die Reise im Hinblick auf deren Dauer bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbesondere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg über seine Abwesenheit zu informieren, wie er dies bei seiner ersten Auslandabwesenheit im Sommer 2023 offenbar getan hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).