eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgen und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten werde, was der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und unterschriftlich bestätigt hat (act. 9 f.). Der Beschwerdeführer musste folglich mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen. Auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 11. April 2023 und der Zustellung des Strafbefehls am 6. Dezember 2023 liegt noch im Rahmen des zu Erwartenden, zumal der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt hat (act. 10) und damit erst recht nicht davon ausgehen durfte, dass der "Fall begraben" worden ist.