Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286). Die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt unabhängig davon, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 m.w.H.).