Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (unter Einbezug der konkreten Umstände) als vertretbar bezeichnet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 m.H.). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286).