Es sei nachweislich weder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangen noch sei ein solches avisiert worden. Ein Strafbefehl liege ihm bis zum heutigen Tag nicht vor. 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 -5- rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte.