3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit den Schreiben vom 25. März 2024 und vom 28. April 2024 mitgeteilt worden sei, dass "weder ein Strafbefehl, Ladung zur Einvernahme, Mahnung, etc." vorliegen würden bzw. von ihm empfangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Sommer 2023 bei seiner Familie im Ausland gewesen. Er habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vor seiner Abreise telefonisch informiert. In der zweiten Jahreshälfte habe er keine Nachricht von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhalten.