3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführe mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe rechnen müssen, da er anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 11. April 2023 darauf hingewiesen worden sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 habe am 14. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am 23. Dezember 2023 geendet. Im Kanton Luzern, dem Wohnort des Beschwerdeführers, würden Weihnachten (25. Dezember) sowie der Stephanstag (26. Dezember) als kantonale Feiertage i.S.v. Art. 90 Abs. 2 StPO gelten, womit die Ein-