Total Fr. 371.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und g im Gesamtbetrag von Fr. 371.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 30. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.