" 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl ST.2023.2724 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 4. Dezember 2023 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Strafbefehlsakten werden an die Anklägerin zum Vollzug einer allfälligen Geldstrafe und / oder Busse, Inkasso der Strafbefehlskosten sowie zur allfälligen Meldung an weitere Behörden zurückgeschickt. 4. Eine Anklagegebühr wird nicht zugesprochen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: -3-