Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.31 (ST.2024.58; STA.2023.2724) Art. 24 Entscheid vom 25. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom gegenstand 27. August 2024 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Über- tretungen gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG (In Verkehr bringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand; In Verkehr bringen eines Fahrzeugs mit Übergewicht; Überschreiten der zulässigen Achsenbelastung; Überschreiten der eingetragenen Anhänger- last an Motorwagen) zu einer Busse von Fr. 1'700.00. 1.2. Der am 5. Dezember 2023 per Einschreiben an den Beschwerdeführer ge- sandte Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 wurde am 4. Januar 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" durch die Post an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg retourniert. 1.3. Mit Eingaben vom 25. März 2024 sowie 28. April 2024 an die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl sinngemäss Einsprache. 1.4. Mit Schreiben vom 16. August 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 27. Au- gust 2024 das Folgende: " 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl ST.2023.2724 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 4. Dezember 2023 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Strafbefehlsakten werden an die Anklägerin zum Vollzug einer allfälli- gen Geldstrafe und / oder Busse, Inkasso der Strafbefehlskosten sowie zur allfälligen Meldung an weitere Behörden zurückgeschickt. 4. Eine Anklagegebühr wird nicht zugesprochen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: -3- a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 71.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 371.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a und g im Gesamtbetrag von Fr. 371.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 30. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 (Postaufgabe) Be- schwerde beim Bezirksgericht Laufenburg, welches die Beschwerde zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ein- gabe ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. -4- Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfah- rensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführe mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe rechnen müssen, da er anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 11. April 2023 darauf hinge- wiesen worden sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 habe am 14. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am 23. Dezember 2023 ge- endet. Im Kanton Luzern, dem Wohnort des Beschwerdeführers, würden Weihnachten (25. Dezember) sowie der Stephanstag (26. Dezember) als kantonale Feiertage i.S.v. Art. 90 Abs. 2 StPO gelten, womit die Ein- sprachefrist bis am 27. Dezember 2023 verlängert worden sei. Damit sei die am 25. März 2024 der Post übergebene Einsprache verspätet. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit den Schreiben vom 25. März 2024 und vom 28. April 2024 mitgeteilt worden sei, dass "we- der ein Strafbefehl, Ladung zur Einvernahme, Mahnung, etc." vorliegen würden bzw. von ihm empfangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Sommer 2023 bei seiner Familie im Ausland gewesen. Er habe die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vor seiner Abreise telefonisch infor- miert. In der zweiten Jahreshälfte habe er keine Nachricht von der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhalten. Er habe "quasi" acht Mo- nate nichts gehört und habe davon ausgehen müssen, dass der Fall "be- graben" worden sei. Vom 4. Dezember 2023 bis 30. Januar 2024 sei er bei seiner Familie im Ausland gewesen. Der Hauswart habe den Eingang einer Benachrichtigung mitgeteilt, worauf er mit der Staatsanwaltschaft Emmen in Kontakt getreten sei mit der Bitte "um Zustellung zur Abholung" bei der Kantonspolizei Luzern. Es sei nachweislich weder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangen noch sei ein sol- ches avisiert worden. Ein Strafbefehl liege ihm bis zum heutigen Tag nicht vor. 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 -5- rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte. 4.2. 4.2.1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglo- sen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste. Diese Zustellfiktion gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, soweit der Adres- sat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Prozess- rechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenhei- ten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 228 E. 1.1), damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zeitgerecht zugestellt werden können. Ein Postrückbehaltungsauftrag bzw. die Verlängerung der Abholfrist stellt hierfür keine genügende Mass- nahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich ei- nen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (unter Einbezug der konkreten Umstände) als ver- tretbar bezeichnet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 m.H.). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286). Die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt unabhängig davon, wie lange eine Sendung gemäss den Abma- chungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann. Vorbehalten blei- ben besondere Vertrauensschutzsituationen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 m.w.H.). 4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Ap- ril 2023 darauf hingewiesen, dass ein Vorverfahren gegen ihn eingeleitet, -6- eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfol- gen und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten werde, was der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und unter- schriftlich bestätigt hat (act. 9 f.). Der Beschwerdeführer musste folglich mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen. Auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 11. April 2023 und der Zustellung des Strafbefehls am 6. Dezember 2023 liegt noch im Rahmen des zu Erwartenden, zumal der Beschwerdeführer den ihm vor- geworfenen Sachverhalt anerkannt hat (act. 10) und damit erst recht nicht davon ausgehen durfte, dass der "Fall begraben" worden ist. Muss mit ei- ner Zustellung gerechnet werden, greift die Zustellfiktion. Die Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 zur Abholung gemel- det (act. 28). Die siebentägige Abholungsfrist endete im vorliegenden Fall am 13. Dezember 2023, womit die Zustellung gleichentags als erfolgt gilt. Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 14. Dezember 2023 zu laufen und endete – da es sich beim 23. Dezember 2023 um einen Sams- tag und beim 25. und 26. Dezember 2023 um Feiertage gehandelt hat (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO; vorinstanzliche Verfügung, E. 1.4.) – am 27. De- zember 2023. Dass sich der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2023 bis zum 30. Ja- nuar 2024 bei seiner Familie im Ausland befunden haben will, ist vorliegend unbeachtlich. Zum einen ist diese angebliche Auslandabwesenheit nicht belegt. Zum anderen handelt es sich um eine lange Auslandabwesenheit, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Postzustellung zwingend or- ganisatorische Massnahmen hätte treffen müssen (vgl. E. 4.2.1. hiervor), zumal die Reise im Hinblick auf deren Dauer bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwer- deführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbe- sondere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg über seine Abwe- senheit zu informieren, wie er dies bei seiner ersten Auslandabwesenheit im Sommer 2023 offenbar getan hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Dass er die Staatsanwaltschaft Emmen über seine Abwesenheit informiert haben will, ist weder belegt noch ausschlaggebend, zumal es sich hierbei um eine ausserkantonale in dieser Sache unzuständige Behörde handelt, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, nachdem er – wie bereits erwähnt – seine Ferienabwesenheit im Sommer 2023 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mitteilte und ihm das richtige Vorgehen somit be- kannt war. Soweit er geltend macht, es sei kein "Schreiben" der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingegangen oder avisiert worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Abholungsfrist für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 bei der Post verlängert hat (act. 28), womit feststeht, dass ihm die Sendung angekündigt worden sein muss. Er gibt in seiner Beschwerde sodann sel- ber an, dass ihm der "Eingang der Benachrichtigung" durch den Hauswart angezeigt worden sei. -7- Zusammengefasst ist es der prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdefüh- rers geschuldet, dass er im vorliegenden Fall die Einsprachefrist nicht ge- wahrt hat. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Dezember 2023 gilt gestützt auf die Zustellfiktion als am 13. De- zember 2023 zugestellt. Die Einsprachefrist endete damit am 27. Dezem- ber 2023, womit die am 25. März 2024 erhobene Einsprache verspätet er- folgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 59.00, zusammen Fr. 859.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -8- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Merkofer Gasser