2.3. Vor diesem Hintergrund erscheint die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht als befangen und das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.