Was an der Einvernahme vom 19. Januar 2023 für das neue Verfahren befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gegen missliebige Verfahrenshandlungen ist primär mit den hiergegen zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln (und nicht mit Ausstandsgesuchen) vorzugehen. Inwiefern die vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler derart krass sein sollen, dass daraus auf eine sich zulasten des Gesuchstellers auswirkende schwere Amtspflichtverletzung und damit eine Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin zu schliessen wäre, wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise zu erkennen.