Der blosse Umstand, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin gegen den Gesuchsteller vor einiger Zeit offenbar ein anderes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit führte, ist nicht geeignet, sie befangen erscheinen zu lassen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Was an der Einvernahme vom 19. Januar 2023 für das neue Verfahren befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich.