sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 134