Unangebrachte oder ungeschickte präjudizierliche Äusserungen eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund hingegen nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung zum Nachteil der betroffenen Partei oder ihres Rechtsvertreters handelt. Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO).