Weil Gegenstand des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafverfahrens einzig eine Übertretung ist, ist in Beachtung von Art. 395 lit. a StPO als solche vorliegend nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (vgl. hierzu § 65 Abs. 1 und 3 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012) zu betrachten, sondern deren verfahrensleitende Vizepräsidentin allein.