- die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in einem früheren Strafverfahren gegen ihn vertreten habe und die frühere Einvernahme vom 19. Januar 2023 fragwürdig vonstattengegangen sei, weshalb eine offensichtliche Befangenheit ihm gegenüber bestehe, - sich (am 19. Januar 2023) nicht als Staatsanwältin ausgewiesen und legitimiert habe, - (am 19. Januar 2023) nicht belegt habe, dass nur ein Anwalt und kein Zeuge an der Einvernahme teilnehmen könne und - den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht belegen könne,