2.3. Am 29. August 2024 fand unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 StPO die Einvernahme des Gesuchstellers vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -3- statt, anlässlich welcher der Gesuchsteller die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzog. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die vom Gesuchsteller gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin angeführten Befangenheitsgründe, wonach diese