Stundenansatz von Fr. 110.00 nicht zur Anwendung gelangt. Die Festsetzung eines Stundenansatzes von Fr. 30.00 ist damit nicht zu beanstanden. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 662.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.