Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens konkrete Arbeitseinsätze habe ablehnen müssen. Dass sein Betrieb in der Regel vollständig ausgelastet sei und jede Abwesenheit zu den üblichen Arbeitszeiten eine finanzielle Einbusse bedeute, macht er weder geltend noch ist solches aufgrund des in der Steuererklärung 2021 ausgewiesenen Verlusts anzunehmen (act. 29). Es kann damit nicht von einem nachgewiesenen Verdienstausfall ausgegangen werden, womit der nach Angaben des Beschwerdeführers übliche -7-