Aus den vom Beschwerdeführer genannten Verfahrensfehlern lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts ableiten. Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm verfassten kurzen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2023 ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ist zudem nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren ein über den vom Präsidenten des Bezirksgericht Bremgarten festgesetzten Aufwand von vier Stunden hinausgehender zu entschädigender Aufwand entstanden sein könnte.