3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf einen grossen zeitlichen Arbeitsaufwand bzw. über die Instruktion der Anwälte hinausgehenden Aufwand von mehr als zehn Stunden, welcher ihm entstanden sei. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern einzelne konkrete Tätigkeiten zu einem zeitlichen Aufwand und einer damit verbundenen wirtschaftlichen Einbusse geführt hätten. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Verfahrensfehlern lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts ableiten.