2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er als selbständig tätiger Baustellenleiter und leitender Installateur oder Spengler arbeite und seinen Kunden seit Jahren regelmässig einen Stundenansatz von mindestens Fr. 110.00 verrechne. Die Angaben der Steuererklärung seien irrelevant und es fehle an einer Begründung, warum auf diese verwiesen werde. Die Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 110.00 auf Fr. 30.00 sei willkürlich und realitätsfremd. Er habe gegen den Erlass des Strafbefehls eine Beschwerde einreichen müssen.