Es sei von einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 30.00 auszugehen. Für den Aufwand des Beschwerdeführers sei somit eine Entschädigung von Fr. 120.00 angezeigt, zu welcher noch eine Wegentschädigung von Fr. 98.70 hinzuzurechnen sei, womit sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 218.70 belaufe.