Dem Protokoll der Gerichtsverhandlung könne zudem entnommen werden, dass die Akten dem Verteidiger trotz verlangter Akteneinsicht nicht zugestellt worden seien und die Zivil- und Strafklägerin mangels Dolmetscher nicht habe zu Vergleichsgesprächen hinzugezogen werden können. Diese Versäumnisse habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen und seien ihm zu ersetzen. -5-