2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 zum Rückzug der Strafanträge wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer persönlich (neben dem ausgewiesen Aufwand der Anwälte) durch das Verfahren ein beträchtlicher Aufwand entstanden sei, welcher zufolge Einstellung des Verfahrens zu entschädigen sei. Er habe einen grossen zeitlichen Arbeitsausfall hinnehmen müssen. Der Rückzug des Strafantrags sei bereits am 5. September 2023 erfolgt, sei jedoch nicht an das Bezirksgericht Bremgarten weitergeleitet worden.