1.2. Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide) grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Somit ist die Beschwerde zulässig. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.