Vorliegend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Dezember 2023 einzig betreffend der dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 218.70 angefochten, wobei der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'100.00 beantragt. Damit ist lediglich eine wirtschaftliche Nebenfolge mit einem Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig, womit der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.