3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'794.55 (Fr. 1'727.85 inkl. Auslagen und MwSt. für die Vertretung von RA Gut; Fr. 848.00 inkl. Auslagen und MwSt. für die Vertretung von RAin Senn-Kaufmann; Fr. 218.70 inkl. Auslagen für den Beschuldigten selbst) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen."