Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.2 (ST.2023.61; ST.2023.1735) Art. 71 Entscheid vom 8. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 7. Dezember 2023 betreffend Entschädigung des Beschuldigten in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 9. Juni 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, ge- ringfügiger Sachbeschädigung und Sachentziehung zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Juni 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Am 6. Juli 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Haupt- verfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. November 2023 zog die Zivil- und Strafklägerin die Strafanträge gegen den Beschwerdeführer zurück. 2.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer die fol- genden Anträge: " 1. Das Strafverfahren ST.2023.61 sei vollumfänglich einzustellen. 2. Dem Beschuldigten seien die Kosten seiner Wahlverteidigungen voll- umfänglich zu ersetzen: - Entschädigung von CHF 2'270.05 Aufwand RA Dr. M. Gut - Entschädigung von CHF 2'477.00 Aufwand RA F. Senn-Kaufmann 3. Dem Beschuldigten seien seine Aufwendungen im Betrag von CHF 1'261.70 zu ersetzen. 4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Zivil- und Strafklägerin aufzuerlegen." -3- 2.3. Am 7. Dezember 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Bremgar- ten folgende Verfügung: " 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Strafantrags definitiv einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'794.55 (Fr. 1'727.85 inkl. Auslagen und MwSt. für die Vertretung von RA Gut; Fr. 848.00 inkl. Auslagen und MwSt. für die Vertretung von RAin Senn-Kaufmann; Fr. 218.70 inkl. Auslagen für den Beschuldigten selbst) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 (Postaufgabe 3. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die ihm am 20. Dezem- ber 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brem- garten und beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für seine ei- genen Aufwendungen von Fr. 1'100.00. 3.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 verzichtete der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines -4- Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Vorliegend ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brem- garten vom 7. Dezember 2023 einzig betreffend der dem Beschwerdefüh- rer in Ziff. 3 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 218.70 angefochten, wobei der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'100.00 beantragt. Damit ist lediglich eine wirtschaftliche Nebenfolge mit einem Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig, womit der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2. Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide) grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. So- mit ist die Beschwerde zulässig. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 zum Rückzug der Strafanträge wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer persönlich (neben dem ausgewiesen Aufwand der Anwälte) durch das Verfahren ein beträchtlicher Aufwand entstanden sei, welcher zufolge Einstellung des Verfahrens zu entschädigen sei. Er habe einen grossen zeitlichen Arbeitsausfall hinneh- men müssen. Der Rückzug des Strafantrags sei bereits am 5. September 2023 erfolgt, sei jedoch nicht an das Bezirksgericht Bremgarten weiterge- leitet worden. Das Verfahren hätte damit bereits Anfang September 2023 eingestellt werden können, womit die Verhandlung vom 3. Oktober 2023 nicht hätte durchgeführt werden müssen und auch die Aufwendungen der Wahlverteidiger und des Beschwerdeführers nicht entstanden wären. Dem Protokoll der Gerichtsverhandlung könne zudem entnommen werden, dass die Akten dem Verteidiger trotz verlangter Akteneinsicht nicht zugestellt worden seien und die Zivil- und Strafklägerin mangels Dolmetscher nicht habe zu Vergleichsgesprächen hinzugezogen werden können. Diese Ver- säumnisse habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen und seien ihm zu ersetzen. -5- 2.2. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass lediglich die Instruk- tion eines Anwalts (und nicht zweier Anwälte) sowie die Teilnahme an der Verhandlung vom 3. Oktober 2023 (Dauer 20 Minuten, Weg zwei Stunden) notwendig gewesen sei, was einem angemessenen Zeitaufwand von vier Stunden entspreche. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 110.00 sei einerseits nicht einschlägig und zudem offensichtlich übersetzt, zumal der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2021 aus seiner selbstän- digen Tätigkeit einen Verlust von über Fr. 23'000.00 ausgewiesen habe. Es sei von einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 30.00 auszugehen. Für den Aufwand des Beschwerdeführers sei somit eine Entschädigung von Fr. 120.00 angezeigt, zu welcher noch eine Wegentschädigung von Fr. 98.70 hinzuzurechnen sei, womit sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 218.70 belaufe. 2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er als selb- ständig tätiger Baustellenleiter und leitender Installateur oder Spengler ar- beite und seinen Kunden seit Jahren regelmässig einen Stundenansatz von mindestens Fr. 110.00 verrechne. Die Angaben der Steuererklärung seien irrelevant und es fehle an einer Begründung, warum auf diese verwiesen werde. Die Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 110.00 auf Fr. 30.00 sei willkürlich und realitätsfremd. Er habe gegen den Erlass des Strafbe- fehls eine Beschwerde einreichen müssen. Es sei weiter aktenkundig, dass er vor dem Erlass des Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten nie angehört worden sei, obwohl er das mehrfach beantragt habe. Die Anzeigeerstatterin habe ihren Strafantrag zudem bereits mit E-Mail vom 5. September 2023 zurückgezogen und nicht erst im November 2023, weshalb das Verfahren früher hätte eingestellt werden müssen. Neben der Instruktion der Anwälte sei ihm ein Aufwand von weit mehr als 10 Stunden entstanden. Die Feststellung, dass sein Aufwand nur vier Stunden betragen habe, sei willkürlich. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Die- ser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafver- fahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts -6- steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtli- chen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädi- genden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die un- gewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsa- chen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz be- ansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Mass- nahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.) 3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf einen grossen zeitlichen Arbeitsauf- wand bzw. über die Instruktion der Anwälte hinausgehenden Aufwand von mehr als zehn Stunden, welcher ihm entstanden sei. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern einzelne konkrete Tätigkeiten zu einem zeitlichen Aufwand und einer damit verbundenen wirtschaftlichen Einbusse geführt hätten. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Verfahrensfehlern lässt sich dies- bezüglich jedenfalls nichts ableiten. Dass dem Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der von ihm verfassten kurzen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2023 ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ist zudem nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer durch das Strafverfahren ein über den vom Präsidenten des Bezirksgericht Bremgar- ten festgesetzten Aufwand von vier Stunden hinausgehender zu entschä- digender Aufwand entstanden sein könnte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens konkrete Arbeitseinsätze habe ablehnen müssen. Dass sein Betrieb in der Regel vollständig ausgelastet sei und jede Abwesenheit zu den üblichen Arbeitszeiten eine finanzielle Einbusse bedeute, macht er weder geltend noch ist solches aufgrund des in der Steu- ererklärung 2021 ausgewiesenen Verlusts anzunehmen (act. 29). Es kann damit nicht von einem nachgewiesenen Verdienstausfall ausgegangen werden, womit der nach Angaben des Beschwerdeführers übliche -7- Stundenansatz von Fr. 110.00 nicht zur Anwendung gelangt. Die Festset- zung eines Stundenansatzes von Fr. 30.00 ist damit nicht zu beanstanden. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäs- sig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 662.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 8. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtschreiberin: Richli Boog Klingler