3. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)