da er aufgrund einer Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich sich zum Zeitpunkt des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung gar nicht habe in der Schweiz aufhalten dürfen. Demgemäss handelt es sich bei der als Beschwerde betitelten Eingabe in der Sache nicht um eine Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO, sondern vielmehr um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5). Dieses hat nun (erstmals) über das behauptete fehlende Verschulden für die Säumnis zu entscheiden.