2.3. In der als Beschwerde betitelten Eingabe bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nicht am Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung habe teilnehmen können, weil er vom Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich aufgefordert worden sei, die Schweiz bis zum 5. Mai 2024 zu verlassen und er dieser Aufforderung habe nachkommen müssen, ansonsten er sich der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz strafbar gemacht hätte. Der Beschwerdeführer stellt damit nicht die Säumnis infrage, macht sinngemäss aber geltend, diese sei unverschuldet, -5-