Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2). Vom Vorliegen eines Wiederherstellungsgesuch ist auszugehen, wenn die betroffene Person zwar die Säumigkeit anerkennt, jedoch geltend macht, an dieser treffe sie kein Verschulden (so wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5). Macht die betroffene Person dagegen geltend, es liege kein fingierter Rückzug vor, weil sie überhaupt nicht säumig gewesen sei, ist die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen (so wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.3).