StPO, nicht jedoch für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend Säumnis vor anderen Instanzen zuständig ist. Über ein Wiederherstellungsgesuch hat vielmehr die Behörde zu entscheiden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), vorliegend also das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2).