(Art. 356 Abs. 4 StPO). In solchen Fällen ist zunächst zu eruieren, ob die Eingabe an die Beschwerdeinstanz tatsächlich als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist oder ob es sich in der Sache nicht vielmehr um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO handelt. Die richtige Einordnung ist nicht nur deshalb entscheidend, weil sich unterschiedliche Rechtsfragen stellen, sondern auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz zwar für die Behandlung von Beschwerden i.S.v. Art. 393 ff. StPO, nicht jedoch für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend Säumnis vor anderen Instanzen zuständig ist.