Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um eine Übertretung (Art. 19a BetmG). Demgemäss ist die Verfahrensleiterin für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig.