1.3. Nachdem das ergänzte rechtsmedizinische Gutachten erstellt und den Parteien zugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 16. Mai 2024 für die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 25. Juni 2024 vorgeladen. Da auf dieser Vorladung ein Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen fehlte, wurde der Beschwerdeführer am 22. Mai 2024 erneut vorgeladen. Diese Vorladung enthält den folgenden Hinweis: "Bleibt der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 Strafprozessordnung)." Diese zweite Vorladung wurden dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 zugestellt.