Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.29 (ST.2024.9; STA.2023.3614) Art. 240 Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Juni gegenstand 2024 betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 21. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ei- nen Strafbefehl betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Übertretung nach Art. 19a BetmG) gegen den Beschwerdeführer. Ge- gen den ihm am 22. November 2023 zugestellten Strafbefehl erhob der Be- schwerdeführer am 29. November 2023 Einsprache. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 1. Februar 2024 an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen. 1.2. Die Hauptverhandlung fand am 19. März 2024 statt. Anlässlich dieser wurde der Beschwerdeführer zur Person und zur Sache befragt. Danach wurde die Verhandlung zwecks Ergänzung des rechtsmedizinischen Gut- achtens unterbrochen. 1.3. Nachdem das ergänzte rechtsmedizinische Gutachten erstellt und den Par- teien zugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 16. Mai 2024 für die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 25. Juni 2024 vorgeladen. Da auf dieser Vorladung ein Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen fehlte, wurde der Beschwerdeführer am 22. Mai 2024 erneut vorgeladen. Diese Vorladung enthält den folgen- den Hinweis: "Bleibt der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschul- digt fern, so gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 Straf- prozessordnung)." Diese zweite Vorladung wurden dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 zugestellt. 1.4. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Fortsetzungstermin der Haupt- verhandlung am 25. Juni 2024. 2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abge- schrieben. 2. Der Strafbefehl STA2 ST.2023.3614 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. No- vember 2023 erwächst damit in Rechtskraft. […]" -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2024 (Postaufgabe: 8. Juli 2024) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 2. Juli 2024 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Juni 2024. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 beantragte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen die Beschwerdeabweisung. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Ge- genstand hat (lit. b). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbeson- dere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1). Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um eine Übertretung (Art. 19a BetmG). Demgemäss ist die Verfahrensleiterin für die Beurteilung des vor- liegenden Verfahrens zuständig. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der fingierte Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Säumnis der beschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht -4- (Art. 356 Abs. 4 StPO). In solchen Fällen ist zunächst zu eruieren, ob die Eingabe an die Beschwerdeinstanz tatsächlich als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist oder ob es sich in der Sache nicht vielmehr um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO handelt. Die richtige Einordnung ist nicht nur deshalb entscheidend, weil sich unter- schiedliche Rechtsfragen stellen, sondern auch deshalb, weil die Be- schwerdeinstanz zwar für die Behandlung von Beschwerden i.S.v. Art. 393 ff. StPO, nicht jedoch für die Behandlung von Wiederherstellungs- gesuchen betreffend Säumnis vor anderen Instanzen zuständig ist. Über ein Wiederherstellungsgesuch hat vielmehr die Behörde zu entscheiden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen wer- den sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), vorliegend also das Präsidium des Be- zirksgerichts Zofingen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2). 2.2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Gesuch in- nert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4 und 6B_652/2013 vom 26. No- vember 2013 E. 1.3.2). Vom Vorliegen eines Wiederherstellungsgesuch ist auszugehen, wenn die betroffene Person zwar die Säumigkeit anerkennt, jedoch geltend macht, an dieser treffe sie kein Verschulden (so wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5). Macht die betroffene Person dagegen geltend, es liege kein fingierter Rückzug vor, weil sie überhaupt nicht säumig gewesen sei, ist die Eingabe als Be- schwerde entgegenzunehmen (so wohl das Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.3). 2.3. In der als Beschwerde betitelten Eingabe bringt der Beschwerdeführer zu- sammengefasst vor, dass er nicht am Fortsetzungstermin der Hauptver- handlung habe teilnehmen können, weil er vom Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich aufgefordert worden sei, die Schweiz bis zum 5. Mai 2024 zu verlassen und er dieser Aufforderung habe nachkommen müssen, an- sonsten er sich der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz strafbar gemacht hätte. Der Beschwerdeführer stellt damit nicht die Säumnis infrage, macht sinngemäss aber geltend, diese sei unverschuldet, -5- da er aufgrund einer Anordnung des Migrationsamts des Kantons Zürich sich zum Zeitpunkt des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung gar nicht habe in der Schweiz aufhalten dürfen. Demgemäss handelt es sich bei der als Beschwerde betitelten Eingabe in der Sache nicht um eine Be- schwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO, sondern vielmehr um ein Wiederherstel- lungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofin- gen weiterzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5). Dieses hat nun (erstmals) über das behauptete feh- lende Verschulden für die Säumnis zu entscheiden. 3. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen gegenstandslos und ist von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen -6- bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Bisegger