1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an ihn zum Entscheid über das weitere Vorgehen zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Theodor Seitz, Wollerau, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Zustellung an: […]