Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8,1 % MWST ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 535.00 auszurichten. Da der Beschwerdeführer einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: