bar, weshalb dem Beschwerdeführer nicht gestattet wurde, die Vollmacht zusammen mit der Einsprachebegründung einzureichen. Die Nichtgewährung der Fristerstreckung erweist sich nach dem Gesagten als überspitzt formalistisch und ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren. Somit wurde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das weitere Vorgehen an die Vorinstanz zurückzuweisen.