Dass die Vollmacht bereits vom 2. April 2024 datiert, kann auch dadurch begründet sein, dass die Vollmacht auf jenen Tag zurückdatiert wurde, an welchem das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren (mündlich) entstanden ist, verurkundet die schriftliche Vollmacht vorliegend doch einzig das bereits seit vor Einreichung der Einsprache bestehende Mandatsverhältnis. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die unterzeichnete Anwaltsvollmacht zum Zeitpunkt der Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs bereits vorhanden gewesen und in missbräuchlicher Weise zurückbehalten worden wäre.