MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 637). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fristverlängerung missbräuchlich beantragt hätte, zumal er lediglich ein einziges Mal eine Fristverlängerung beantragte. Dass die Vollmacht bereits vom 2. April 2024 datiert, kann auch dadurch begründet sein, dass die Vollmacht auf jenen Tag zurückdatiert wurde, an welchem das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren (mündlich) entstanden ist, verurkundet die schriftliche Vollmacht vorliegend doch einzig das bereits seit vor Einreichung der Einsprache bestehende Mandatsverhältnis.