Vorliegend hätten es Recht und Billigkeit geboten, dem Beschwerdeführer mindestens eine kurze Notfrist anzusetzen, um die fehlende Vollmacht nachzureichen. So machte er geltend, auslandabwesend zu sein, was grundsätzlich ein hinreichender Grund für eine Fristerstreckung im Sinne von Art. 92 StPO darstellt. Hätte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Auslandabwesenheit gehabt, hätte sie den Beschwerdeführer auffordern können, entsprechende Belege einzureichen, was auch die Vorinstanz noch hätte tun können (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, a.a.O., N. 6a zu Art. 47 BGG; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 637).