Nichtsdestotrotz entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Rechtsuchenden nicht "ohne Not" um die Beurteilung ihrer Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Übertriebene Formstrenge ist zu vermeiden und das Verbot formeller Rechtsverweigerung zu achten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5). Dies gilt namentlich auch für die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/ PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2028, N. 7a zu Art. 47 BGG). Vorliegend hätten es Recht und Billigkeit geboten, dem Beschwerdeführer mindestens eine kurze Notfrist anzusetzen, um die fehlende Vollmacht nachzureichen.