Ein blosses Schweigen der Behörden durfte er keinesfalls als Bewilligung seines Gesuchs interpretieren. Gestützt auf die Aktennotiz vom 15. April 2024 (act. 16) und den mit Beschwerdeantwort eingereichten Verbindungsnachweis ist – auch wenn vom Verteidiger bestritten – davon auszugehen, dass zwischen der Kanzlei des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch tatsächlich ein Telefonat stattgefunden hat.